Wissenschaftlicher Sammelband, herausgegeben von Thomas Tinnefeld - unter Mitarbeit von Christoph Bürgel, Ines-Andrea Busch-Lauer, Frank Kostrzewa, Michael Langner, Heinz-Helmut Lüger, Dirk Siepmann. Saarbrücken: htw saar 2014. ISBN 978-3-942949-05-7.
Phraseologische Wortverbindungen der juristischen Fachsprache: ein Medium zur Vermittlung von Rechtsterminologie und Rechtskenntnissen im DaF-Unterricht


Inge Hudalla (Saarbrücken)



Abstract (English)
As Europe grows closer together and the economies and legal systems in the various member states are becoming increasingly intertwined, the demand for legal texts of the most diverse types (e.g. contracts, experts’ reports, decrees) is rising inexorably. This results in an increase in the appreciation of legal translation which, in turn, has led to a rising number of publications in modern specialist literature relating to linguistics and translation. Unfortunately, the problem of legal translation has almost always been restricted to considerations from the point of view of expertise or deliberations relating to individual problems (e.g. finding equivalents in other systems and the translation of specific legal terminology). The possession of basic legal knowledge to act as a foundation for all legal translations and firmly established phrases which make a valuable contribution to putting across the meaning of legal terminology and legal knowledge has, on the other hand, received very little attention. The present article considers legal translation as a symbiosis of legal, linguistic and translation expertise and action with language acting as a tool of the law. Using phraseology from civil law in the German-French language pair, the author highlights the fact that complex phraseologies are not just preferred language elements but also multi-talented facets of legal language – they make language more economical, create cohesion and coherence and embody the basic principles of legal systems in many cases by acting as supports of legal content.
Key words: German as a foreign language, phraseology of legal language, translation prin-ciples for legal phraseologies


Abstract (Deutsch)
Die zunehmende wirtschaftliche und kulturelle Verflechtung der Wirtschafts- und Rechtsordnungen der einzelnen Staaten Europas führen zu einem stetig ansteigenden Bedarf von Rechtstexten verschiedenster Art (z.B. Verträge, Gutachten, Urteile), die der Übersetzung bedürfen. Die hiermit verbundene Aufwertung der Rechtsübersetzung hat ihren Niederschlag in einer wachsenden Anzahl an Veröffentlichungen der modernen Fachliteratur zur Sprach- und Übersetzungswissenschaft gefunden. Bedauerlicherweise wurde die Problematik juristischen Übersetzens dabei fast ausschließlich unter fachspezifischen Gesichtspunkten ausgeleuchtet und überwiegend auf Einzelprobleme (z.B. die Übersetzung einzelner Rechtsbegriffe, Äquivalenzfindung) beschränkt. Dem juristischen Basiswissen als Fundament jeder Rechtsübersetzung sowie den festgefügten Wortverbindungen, die einen wesentlichen Beitrag zur gleichzeitigen Vermittlung von Rechtsterminologie, Rechtswissen und Rechtsübersetzung leisten können, wurde dagegen kaum Aufmerksamkeit zuteil. Im vorliegenden Beitrag wird die Rechtsübersetzung als Symbiose von juristischem, sprachlichem und translatorischem Wissen und Handeln betrachtet, wobei die Sprache im Dienste des Rechtes steht. Anhand des Einsatzes zivilrechtlicher Phraseologismen des Sprachenpaars Deutsch-Französisch soll gezeigt werden, dass mehr oder weniger feste Wortverbindungen (Phraseologismen) nicht nur die bevorzugten
Sprachelemente, sondern auch die Multitalente der Rechtssprache sind. Sie ökonomisieren die Rechtssprache, schaffen Kohäsion und Kohärenz und verkörpern als Träger juristischer Inhalte in vielen Fällen Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung.
Stichwörter: Deutsch als Fremdsprache, Phraseologismen der Rechtssprache, Übersetzung juristischer Phraseologismen


1 Einleitende Bemerkungen und Problemaufriss

Das Übersetzen von Rechtstexten stellt in unserer globalisierten Welt eine Selbstverständlichkeit, eine zur Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs unabdingbare Voraussetzung dar. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass die erforderliche Vermittlung der juristischen Fachsprache im DaF-Unterricht für Lehrende und Lernende unter verschiedenen Aspekten noch immer ein erhebliches Problem und eine echte Herausforderung darstellt. Eine der Hauptschwierigkeiten liegt darin, dass Lehr- und Lerninhalte im Spannungsfeld von Sprach- und Übersetzungswissenschaft einerseits und Rechtswissenschaft andererseits angesiedelt sind. Es handelt sich aus wissenschaftlicher Perspektive um ein interdisziplinäres Problem, bei dem jedoch die Gewichtung der einzelnen Disziplinen recht unterschiedlich ausfällt. Sprach- und Übersetzungswissenschaft beschränken ihre Arbeit im Wesentlichen auf die Überprüfung der semantisch-syntaktischen Basiskriterien der Phraseologismen (Polylexikalität, Stabilität, Idiomatizität), wie sie es auch bei den Phraseologismen der Gemeinsprache tun, klammern jedoch - anders als bei der Untersuchung der Phraseologismen der Gemeinsprache - die entscheidende Funktionsanalyse der Phraseologismen im Rechtstext weitgehend aus. Der Grund hierfür ist wohl, dass diese Analyse unweigerlich auf juristisches und damit für Sprach- und Übersetzungswissenschaft sachfremdes Gebiet führt. Die Rechtswissenschaft als „Dritte im Bunde“, die zur juristischen Funktionsanalyse von Amts wegen berufen wäre, zeigt sich an einem interdisziplinären Dialog bisher wenig interessiert. Sie hat sich auf juristischem Gebiet die Sprachhoheit gesichert, indem sie - unabhängig von der Bedeutung eines Wortes oder Ausdrucks in der Gemeinsprache - eine Festlegung getroffen hat, wie ein bestimmter Terminus bzw. eine bestimmte Wortverbindung in juristischem Gebrauch zu verstehen ist, und sich auch über Auslegungsmethoden und Hierarchiestufen dieser Methoden geeinigt. Zwar bezieht die Rechtswissenschaft ihre Terminologie, abweichend von verschiedenen anderen Fachsprachen, im Wesentlichen aus der Gemeinsprache, doch hat sie die dort gebrauchte Terminologie anders belegt und ihr damit Inhalte gegeben, deren Verstehen ohne Rechtskenntnisse nicht möglich ist. Da fachsprachliches Wissen jedoch stets an fachliches Wissen gebunden ist, kann nur eine enge Verzahnung von juristischem Wissen und Rechtsterminologie dem zukünftigen Rechtsübersetzer das Verstehen der juristischen Botschaft als primäre Voraussetzung ihrer Übertragung in die fremde Sprache und deren Rechtsordnung vermitteln.

Da von dem zukünftigen Rechtsübersetzer neben den genannten rechtswissenschaftlichen Kenntnissen zusätzlich eine allgemeine sowie eine rechtsspezifische Translationskompetenz verlangt wird, ist es im DaF-Unterricht erforderlich - Hand in Hand mit der Rechtsterminologie und dem hiermit verbundenen Rechtswissen der deutschen Sprache - die Fähigkeit der Übertragung der Botschaft in die fremde Rechtsordnung zu vermitteln, d. h. es gilt nicht nur, die Rechtsterminologie mit der deutsche Rechtsordnung abzugleichen, sondern es muss auch die fremde Rechtsordnung zumindest im Auge behalten werden, um die Äquivalenzfindung im Übersetzungsprozess zu erleichtern.

Den geschilderten Anforderungen kann der DaF-Unterricht nur unter der Bedingung gerecht werden, dass Sprach-, Übersetzungs- und Rechtswissenschaft als involvierte Disziplinen ein Gesamtkonzept als Ausgangsbasis für geeignetes Lehrmaterial erarbeiten. Ein solches Werk liegt zwar wegen der angesprochenen interdisziplinären Zersplitterung bisher noch nicht vor, doch sind immerhin erfolgversprechende Ansätze einer solchen Zusammenarbeit zu erkennen1.

Im vorliegenden Beitrag soll aufzeigt und anhand entsprechender Beispiele aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und ihrer Übersetzung in den Code civil (Cc) belegt werden, dass Phraseologismen der Rechtssprache als Medium der Vernetzung von Sprache, Recht und Übersetzungstechnik kaum zu übertreffen sind und es deshalb verdienen, in weit höherem Maße als bisher in den DaF-Unterricht integriert zu werden. Neben vielen anderen Vorzügen, die sie aufweisen, ist für ihre Wahl als Anschauungsmaterial entscheidend, dass feste Wortverbindungen - und weniger Einzeltermini - in den Rechtssprachen eine lange Tradition haben, wie verschiedene Zitate belegen2, weil sie als flexible kombinier- und erweiterbare Bausteine der Rechtsordnung dienen. So finden sich zivilrechtsübergreifend auch in anderen Gesetzen feststehende Wortverbindungen wie z.B. bewegliche Sache(n), eine fremde bewegliche Sache, oder auch eine bewegliche körperliche Sache.

2 Gemeinsprachliche und juristische Phraseologismen

2.1 Phraseologismen in kontrastiver Sicht
Um sich den Phraseologismen der Rechtssprache zu nähern, ist von den Phraseologismen der Gemeinsprache auszugehen. Dies beruht auf der Prämisse, dass sich die juristischen Phraseologismen - ebenso wie die Rechtssprache insgesamt - aus der Gemeinsprache ableiten, ihr objektsprachliches Material aus deren Bestand beziehen und deshalb kein selbständiges System neben der gemeinsprachlichen Phraseologie, sondern ein Teilsystem dieser darstellen (Gläser 2006: 488). Diejenigen sprachlichen Merkmale, die für die Anerkennung als Phraseologismen der Gemeinsprache gelten, finden somit auch für die Definition der Phraseologismen der Rechtssprache Anwendung.

Da die Schwerpunkte dieser Arbeit primär in der Beschreibung des Funktionsspektrums der Phraseologismen der Rechtssprache sowie der Problematik ihrer Übertragung ins Französische liegen, wird die Erörterung der semantisch-syntaktischen Charakteristika der Phraseologismen lediglich auf ihre Grundzüge beschränkt.

Im Rahmen der Sprachwissenschaft sind zwei Hauptgruppen von Phraseologismen bekannt: Phraseologismen im engeren und Phraseologismen im weiteren Sinne. Konkreter ausgedrückt, wird ein Kernbereich von Phraseologismen, der durch das Merkmal der Idiomatizität als semantischer Umdeutung gekennzeichnet ist (Phraseologismen im engeren Sinne), und ein peripherer Bereich unterschieden, in dem dieses Merkmal nicht oder nur schwach ausgeprägt ist (Phraseologismen im weiteren Sinne). Phraseologismen der Rechtssprache sind, wie anhand der Beispiele noch zu zeigen sein wird, in ihrer überwiegenden Anzahl an der Peripherie des phraseologischen Bestandes angesiedelt.

Burger schlägt für den peripheren Bereich der Phraseologismen, die nicht oder nur schwach idiomatisch sind, den Begriff Kollokationen vor (Burger 2007: 14f), Fleischer bezeichnet sie als Nominationsstereotypen (Fleischer 1997: 58f) und Kjaer wählt, bezogen auf das Vorkommen dieser Wortkomplexe in der Rechtssprache, die Bezeichnung Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache (Kjaer 1992: 46).

2.2 Semantisch-syntaktische Merkmale von Phraseologismen und ihre
Beschreibung
Als wichtigste Merkmale von Phraseologismen gelten:
  • Polylexikalität:

 Die Wortverbindung muss aus mehr als einem Wort bestehen.
  • Festigkeit (Festgeprägtheit / Fixiertheit / Gebräuchlichkeit):

  Die Wortverbindung muss in der Sprache gebräuchlich sein wie ein Wort und ähnlich wie ein Wort mental gespeichert und abrufbar sein (Burger 2007: 16f).
 Die Frage, welchen Grad an Festigkeit eine Wortverbindung aufweisen muss, um überhaupt als Phraseologismus, sei es im engeren oder weiteren Sinne, zu gelten, wird in der Sprachwissenschaft kontrovers diskutiert und unterschiedlich beantwortet. Lüger verweist zutreffend darauf, dass der Grad der Festigkeit von Phraseologismen variabel und im Bereich der sogenannten Kollokationen, die den wesentlichen Untersuchungsgegenstand der Phraseologismen der Rechtssprache ausmachen, als eher gering einzustufen ist (Lüger 2008: 195).
 Burger verlangt ebenfalls keine absolute Festigkeit, sondern lediglich Gebräuchlichkeit im oben genannten Sinn, d.h., dass man sich nicht zwangsläufig so ausdrücken muss, sondern dass diese Ausdrucksweise lediglich üblich ist, entweder in der gesamten Sprachgemeinschaft oder auf bestimmten Sektoren, die „areal oder soziolektal“ bestimmt sein können (Burger 2007: 16). Da sich die Rechtssprache üblicherweise in bestimmten, relativ stabilen, sich stets wiederholenden Wendungen ausdrückt, um so eine effektive, unmissverständliche, Kommunikation unter Fachleuten - d.h. unter denen, die die Rechtssprache gelernt haben - zu garantieren, ist sie als Gruppensprache der Juristen und damit als soziolektal im Sinne von Burger anzusehen. Bußmann definiert den angesprochenen Randbereich der juristischen Phraseologismen, die hier im Anschluss an Burger als Kollokationen bezeichnet werden sollen, folgendermaßen:
Terminus für charakteristische, häufig auftretende Wortverbindungen, deren Miteinandervorkommen auf einer Regelhaftigkeit gegenseitiger Erwartbarkeit beruht, also primär semantisch (nicht grammatisch) begründet ist. (Bußmann 1990: 353)
In der Gemeinsprache handelt es sich um Ausdrücke wie z.B. sich die Zähne putzen oder einen Nagel einschlagen, während in der Rechtssprache Aus-drücke wie eine Willenserklärung abgeben / anfechten, eine nichtige Willenserklärung oder eine einseitige / zweiseitige Willenserklärung hierunter zu zählen sind.

  • Idiomatizität: Die Gesamtbedeutung des Ausdrucks kann nicht aus der Bedeutung der Einzelelemente abgeleitet werden (Kürschner 2005: 77).

 Dies besagt, „dass die Komponenten eine, durch die syntaktischen und semantischen Regularien der Verknüpfung nicht voll erklärbare Einheit bilden“ (Burger 2007: 15). Die Bedeutung einer gegebenen feststehenden Wortverbindung der Gemeinsprache wird im Allgemeinen von Muttersprachlern verstanden, obwohl sie sich, je nach dem Grad der Idiomatizität, nicht oder nur schwer aus den einzelnen Wortbedeutungen erschließen lässt. So weiß jeder deutsche Muttersprachler unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, dass mit dem Ausdruck Runder Tisch selten ein ‚runder’ Tisch gemeint ist, sondern normalerweise eine nicht an Hierarchien orientierte Sitzordnung zur Lösung von Konflikten darstellt, und dass ein Schwarzes Brett weder ‚schwarz’ noch ein ‚Brett’ zu sein braucht, sondern dass es sich vielmehr um einen Gegenstand handelt, an dem Informationen angebracht werden. Durch Recherchen lässt sich der Ursprung solcher Wortverbindungen oft klären, zum Verständnis nötig ist eine solche Hinterfragung jedoch kaum.
  Während die bildliche Rede die Gemeinsprache sehr stark prägt, ist sie in der Rechtssprache relativ selten und lediglich in rudimentärer Form vorhanden. Je mehr es sich um sachorientierte, gesetzliche Texte handelt, umso blasser wirkt die Metapher (Kohl 2007: 149). Eines dieser seltenen Beispiele in der modernen Rechtssprache stellt beispielsweise die Anfechtung einer Willenserklärung (§119 BGB) dar, die das abgeschlossene Rechtsgeschäft rückwirkend vernichtet. Bei dem Ausdruck die Erklärung anfechten hat man keinen Fechter mehr vor Augen, der mit seiner Waffe das Rechtsgeschäft vernichtet (Kleinhietpaß 2004: 8).

3 Unterschiedliche Funktionen der Phraseologismen der
Gemeinsprache und der Rechtssprache

3.1 Funktionen der Phraseologismen der Gemeinsprache
Ein Großteil der Phraseologismen der Gemeinsprache besteht aus idiomatischen Wendungen, die die Sprache anschaulich und informativ machen und ihr einen „oft
hintergründigen Sinn“ geben (Gündoğdu 2007: 1). Solche Phraseologismen der Gemeinsprache sind im mentalen Lexikon eines Muttersprachlers wie Einzelwörter gespeichert: Er kennt ihre Bedeutung ebenso wie ihren situationsangemessenen Gebrauch.
Phraseologismen sind keine Besonderheiten der deutschen Sprache, sondern finden sich in allen Sprachen. Die Konzepte und Sachverhalte, für deren Beschreibung Phraseologismen vorhanden sind, stimmen dabei in den einzelnen Sprachen erstaunlich oft überein, doch sind die Phraseologismen in den Einzelsprachen verschiedentlich sprach- und kulturspezifisch geprägt, was sich in der Verwendung verschiedener Bilder für identische Sachverhalte und ihrer Bewertung zeigt. Wenn wir Deutsche der Auffassung sind, man müsse auch mal ein Auge zudrücken und solle nicht päpstlicher sein als der Papst, so meinen unsere französischen Nachbarn qu’il faut parfois fermer les yeux sur un problème und qu’il ne faut pas être plus royaliste que le roi. Wenn wir viel beschäftigt sind, haben wir Anderes / Besseres zu tun als uns mit unwesentlichen Dingen abzugeben. In derselben Situation haben die Franzosen d’autres chats à fouetter.

Diese Beispiele zeigen, dass die Ausdruckskraft der Phraseologismen im Wesentlichen in ihrer Bildhaftigkeit besteht. Sie zeichnen sich jedoch nicht nur durch ihre Anschaulichkeit aus, sondern beinhalten auch eine Informalität, die sich durch eine Paraphrase nicht wiedergeben lässt bzw. leicht verfälscht werden kann.
En contexte, l’idiotisme n‘est paraphrasable qu’au prix d’appauvrissement, de modifications de sens, sinon d’incohérences, d’inacceptabilités et d’absurdités. (Gréciano 1984: 118)
Erst wenn man diese Bilder, Sprichwörter, Redensarten, Floskeln der fremden Kultur beherrscht und sie situationsangemessen einzusetzen weiß, spricht man eine fremde Sprache tatsächlich. Der Erwerb der phraseologischen Kompetenz, die ganz selbstverständlich zum Sprachwissen eines Muttersprachlers gehört, ist für Fremdsprachenlerner im Anfangsstadium nicht prioritär. Sie ist beim Studium der Fremdsprache die letzte Stufe auf dem Weg zur Perfektion, das Tüpfelchen auf dem i, la cerise sur le gâteau. Die Erlernung dieser phraseologischen Kompetenz hat ihren festen Platz im DaF-Unterricht, wo sie durch verschiedene didaktische Methoden (z.B. Bilddarstellungen, Lückentests, visuelle Realisierung sprachlicher Formen) (Bergerová 2011: 107-117) transparent gemacht und eingeübt wird. Der Vorteil, auf den der Fremdsprachenlerner dabei zurückgreifen kann, besteht in der phraseologischen Kompetenz bezüglich seiner Muttersprache, die das Verständnis bezüglich der fremdsprachlichen Phraseologismen und der damit zusammenhängenden Äquivalenzfindung erheblich erleichtert.

3.2 Funktionen der Phraseologismen der Rechtssprache
Mit den juristischen Phraseologismen verhält es sich anders als mit den Wortverbindungen der Gemeinsprache. Sie können mit der geschilderten Bandbreite von Nuancen und Emotionen der Phraseologismen der Gemeinsprache nicht mithalten und werden in den seltensten Fällen überhaupt als feste Wortverbindungen erkannt bzw. bewertet: von juristischen Laien deshalb nicht, weil ihr Sinn ohne juristische Vorkenntnisse für sie ohnehin nicht verständlich bzw. missverständlich ist; von Juristen nicht, weil ihnen die Wortverbindungen so geläufig sind, dass sie deren Klassifizierung nicht mehr problematisieren. Juristische Phraseologismen wirken erstarrt, nüchtern und oft archaisch: eine Willenserklärung wird abgegeben oder angefochten; eine Leistung wird bewirkt; ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig; die Verhandlung ist eröffnet / geschlossen, der Schuldner befindet sich im Verzug. Es handelt sich - gemessen an den Phraseologismen der Gemeinsprache - um sprachlich unauffällige Formulierungen, die jedoch ein großes Machtpotential beinhalten. Sie sind keine Stilmittel der Sprache, sondern verkörpern Rechtsinhalte, und ihre Anwendung durch befugte Instanzen schafft Realitäten: Weist der Richter die Klage ab oder gibt er ihr statt, schafft er damit durch Sprache verbindliche Fakten. Da das Recht überwiegend in Phraseologismen spricht, sind sie, anders als in der Gemeinsprache, bei der Erlernung der Fremdsprache kein Luxus, sondern von Anfang an das nötige Handwerkszeug von jedem, der sich mit dem Recht und seiner Sprache beschäftigt. Dies gilt sowohl für Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern wie auch für Studierende der Fachsprache Recht; es gilt für Muttersprachler ebenso wie für ausländische Studierende mit guten Deutschkenntnissen. Es gibt im Bereich des Rechts und seiner Sprache daher kaum den Vorteil der „muttersprachlichen Phraseologiekompetenz“ und es gibt keine Erlernung der juristischen Fachsprache, ohne gleichzeitiges Verständnis dessen, was der juristische Inhalt des Phraseologismus unter Berücksichtigung seines Kontextes ist. Ein erster Schritt in die richtige Richtung ist das Wissen darum, wie Recht funktioniert, d.h. wie die Rechtsordnung aufgebaut ist. Dabei gilt es, eine Antwort auf folgende Fragen zu finden:
  • Genügt ein Blick ins Gesetz oder bedarf es weiterer Erläuterungen außerhalb der Gesetze (Kommentar, Lehrbuch, höchstrichterliche Rechtsprechung), um den juristischen Gehalt eines Phraseologismus zu verstehen?
  • Wenn die Prämisse zutrifft, dass zur Rechtsanwendung in den wenigstens Fällen ein Blick ins Gesetz ausreicht, ist dann das Gesetz, auch für Juristen, nicht mehr als ein Anhaltspunkt für den hinter der Norm stehenden gesetzgeberischen Willen, der erst durch Auslegung ermittelt werden muss?


4 Phraseologismen im Zusammenspiel von Rechtsnormen und ihrer Interpretation

Die Rechtsordnung besteht aus einem System von Rechtsnormen und ihrer Erläuterung durch rechtswissenschaftliche Abhandlungen (z. B. Kommentare, Lehrbücher oder auch Rechtswörterbücher) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (primär Entscheidungen des Bundesgerichtshofs), das vom Abstrakten zum Konkreten verläuft. Die Rechtsnormen stehen dabei an der Spitze der Hierarchie und sind abstrakt, d.h. anders als die Termini aus dem Bereich der Naturwissenschaften und Technik bezeichnen sie keine Gegenstände oder Sachverhalte konkreter Natur, sondern gelten für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und beziehen sich auf Eigenschaften, Zustände, Konzepte (Bußmann 2002: 46). Sie bilden das Gerippe der Rechtsordnung, und es ist Aufgabe der juristischen Lehre und Rechtsprechung, durch ihre Auslegung gleichsam Fleisch an die Knochen zu bringen:
Gesetzestext, Kommentartext, herangezogene Urteilstexte […] und Fachliteratur bilden ein komplexes Textgeflecht, das die gesamte Interpretation und damit „Semantik“ des fraglichen Paragraphen umfaßt; allein dieses Textgeflecht zusammengenommen (das man auch Wissensgeflecht nennen könnte) kann explizieren, was insgesamt als die „Bedeutung“ des einen Satzes anzusehen ist. (Busse 2000: 5f).
Zur Klarstellung ist darauf zu verweisen, dass die Phraseologismen, um die es hier geht, aus dem Text der einzelnen Paragraphen (nicht aus deren Überschriften, die oft nur Abkürzungen darstellen), zu entnehmen sind. So lautet die Überschrift zu §138 BGB: „Sittenwidriges Rechtsgeschäft“ während der Wortlaut von §138 Abs.2 BGB die phraseologische Wortverbindung enthält: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ Wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, bedarf der Erläuterung durch Lehre und Rechtsprechung. Je extensiver der Inhalt des Phraseologismus erläutert wird, umso weiter wird die feste Wortverbindung aufgelöst und kann schließlich ihren Charakter als Phraseologismus verlieren.

4.1 Phraseologismen als Mittel der Fixierung, Flexibilisierung und
Ökonomisierung des Rechtssystems
Die Entstehung der Rechtssprache durch ihre Abkoppelung von der Gemeinsprache hat verschiedene Gründe: Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass „Wörter und Sätze […] bereits in der Alltagssprache oft mehrdeutig ungenau und wandelbar“ sind (Rüthers 2008: 164) und ihre Bedeutung oft nur aus dem Kontext erschlossen werden kann. So kann eine Batterie sowohl eine Stromquelle, wie eine Artillerie-Einheit, wie auch eine Mehrheit von Geräten darstellen (Rüthers 2008: 119). Die Rechtssprache bemüht sich demgegenüber um sprachliche, kontextunabhängige Exaktheit, doch beinhaltet sie auch Fälle beabsichtigter Vagheit. Die Abwägung von Fixierung und Präzisierung beruht auf der Erkenntnis des Gesetzgebers, dass das Funktionieren einer Rechtsordnung einerseits zwar Stabilität voraussetzt, dass die Rechtsordnung andererseits aber auch in der Lage sein muss, sich den im Laufe der Zeit wandelnden Verhältnissen und Anschauungen ohne ständige Gesetzesänderungen anzupassen. Den erforderlichen Spagat zwischen Fixierung und Flexibilisierung hat der Gesetzgeber durch die Aufnahme ‚bestimmter’ und ‚vager’ Rechtsbegriffe bewerkstelligt. Mittel der eindeutigen Definition sind die vom Gesetzgeber selbst in geringem Umfang durch Normen vorgenommenen Definitionen („Legaldefinitionen“). So definiert z. B. das Gesetz den ‚Anspruch’ wie folgt:
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (§194 Abs.1 BGB)
Damit ist die in der Gemeinsprache mögliche Interpretation des Anspruchs als „Forderung, Recht, Berechtigung zu etwas“ gesetzlich ausgeschlossen. Die bestimmten Rechtsbegriffe spielen indes bei der Untersuchung von Phraseologismen der Rechtssprache kaum eine Rolle und werden nur erwähnt, um den komplexen Aufbau der Gesetze transparent und vollständig darzustellen.

Interessanter und ergiebiger als die Mittel der Fixierung sind die Mittel der Flexibilisierung, die ‚vagen’ Formulierungen, die die Rechtsordnung bewusst öffnen, um sie der Interpretation zugänglich zu machen. Es handelt sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln3 wie z. B. grober Undank, wichtiger Grund, schwebendes Geschäft, Verstoß gegen die guten Sitten oder Leistung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte.

Wie diese Klauseln eine zeitgemäße Interpretation erfahren und es so möglich machen, gewandelten gesellschaftlichen Vorstellungen Rechnung zu tragen, zeigt sich anschaulich in der Wandlung der Rechtsprechung zum sogenannten „Mätressentestament“. Gem. §138 Abs.1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Gegen die guten Sitten verstößt ein Rechtsgeschäft dann, wenn es „gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“ (Kropholler 2008: 66). Im Erbrecht wurde das Testament eines verheirateten Erblassers zugunsten seiner Geliebten lange Zeit wegen Sittenwidrigkeit generell als nichtig angesehen. Im Jahre 1970 gelangte der Bundesgerichtshof zu der Meinung, dass sich „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ hinsichtlich der Bewertung außerehelicher Beziehungen gewandelt habe, und änderte wegen dieser gewandelten gesellschaftlichen Vorstellungen seine Rechtsprechung dahingehend, dass das Testament allenfalls dann sittenwidrig sei, „wenn die Zuwendung ausschließlich als Belohnung oder Förderung der geschlechtlichen Hingabe dient“ (Kropholler 2008: 66). Außerdem schuf er ein weiteres Korrektiv zugunsten der Wirksamkeit des Geliebtentestaments durch eine Änderung der Beweislast: Galt früher, dass das Geliebtentestament per se nichtig war, hat nunmehr derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft, die Gründe hierfür darzulegen und zu beweisen, was in der Praxis zu einer erheblichen Einschränkung der Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit geführt hat.

4.2 Juristische Phraseologismen und ihre Explikation
Wie bereits erwähnt, dienen die Gesetze nicht zur Einzelfallregelung, sind also abstrakt und bedürfen zu ihrer Anwendung der Konkretisierung durch Lehre und Rechtsprechung. Dabei handelt es sich bei den im Gesetz auftretenden Termini und Ausdrücke um aggregierte Begriffeim Sinne von Hannappel & Melenk, d.h. um
komplexe Begriffe, die aus einer großen Anzahl heterogener Merkmale zusammengesetzt sind, die beim Gebrauch dieser Termini von den Mitgliedern einer bestimmten Gruppe mitverstanden werden (Hannappel & Melenk 1990: 156).
Ihr Gebrauch durch „Eingeweihte“, hier also durch Rechtskundige, bewirkt so eine Verkürzung und damit Ökonomisierung der Rede; für Nichteingeweihte ist ihre Bedeutung dagegen nicht erkennbar, weil der vielschichtige Inhalt der Aussage unter der Sprachoberfläche verborgen ist. Bezüglich der juristischen Phraseologismen, insbesondere der Kollokationen, ist die Methode der Aggregation doppelt wirksam, weil die unsichtbare Verdichtung des Inhalts sowohl in der Basis (Substantiv), wie in dem Kollokator (Verb / Adjektiv) vorhanden ist. Um zu verstehen, was die phraseologische Wortverbindung bedeutet, sind sowohl die Basis wie der Kollokator durch gestaffelte Explikationsstufen zu erläutern. Diese verlaufen vom Abstrakten zum Konkreten und umfassen - je nach der Kompliziertheit des zu erläuternden Terminus - verschiedene Stufen der Erläuterung.

Die Methode der gestaffelten Explikationsstufen, die schon beim „Mätressentestament“ (vgl. 4.1) angedeutet wurde, soll anhand des sog. „Trierer Weinversteigerungsfalleskonkreter dargelegt werden. Der Fall erörtert die Problematik der (konkludenten) Abgabe einer Willenserklärung und dient als Standardlehrbeispiel bei der Juristenausbildung (ausführlich in Hudalla 2012: 99 -103).
Fall:
Der ortsunkundige A besucht eine Weinversteigerung in Trier. Als er dort seinen Bekannten B entdeckt, winkt er ihm zu. Der Auktionator hält das Heben der Hand, wie bei einer Versteigerung üblich, für ein Gebot und erteilt A den Zuschlag für den aktuellen Posten. A ist entsetzt und möchte den Wein weder haben noch bezahlen.

Problemdarstellung und Lösung:
Das Gebot (die Hand heben) bedeutet bei einer Versteigerung eine konkludente Willenserklärung, d.h. „die Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg hinzielt“ (Creifelds 2007: 1378f). (Explikation erster Stufe)

(Der wichtige Begriff der Willenserklärung wird, wie die meisten Begriffe des BGB, nicht durch das Gesetz, sondern durch die Rechtswissenschaft definiert).
Nach Rechtsprechung und Lehre sind es drei Elemente, die eine Willenserklärung ausmachen: Handlungswille, Erklärungswille und Geschäftswille (Explikationen zweiter Stufe).

Auch diese Einzelkomponenten werden weiter expliziert (Explikationen dritter Stufe):
Handlungswille: der Wille, die ausgeführte Handlung zu tätigen
Erklärungswille: der Wille etwas rechtlich Erhebliches zu tun
Geschäftswille: der Wille ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft zu tätigen
Die Willenserklärung muss außerdem abgegeben, der Wille muss erklärt, d. h. „nach außen erkennbar gemacht werden (…). Der Wille kann ausdrücklich, unmittelbar erklärt werden (…). Es reicht aber auch aus, dass das Gewollte ,stillschweigend‘, d.h. durch schlüssiges oder konkludentes Handeln zum Ausdruck gebracht wird“ (Creifelds 2007: 1379). (Diese erste Explikationsstufe reicht aus, um den Kollokator abgeben in dem Begriff eine Willenserklärung abgeben hinreichend zu definieren).

Die Beurteilung der Rechtslage ist im konkreten Fall schwierig und wird in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beurteilt. Sie läuft letztlich darauf hinaus, dass A hätte erkennen müssen, dass das Heben der Hand in der Auktion im Rechtsverkehr als Abgabe einer konkludenten Willenserklärung (Gebot) aufzufassen und darum wirksam (allerdings anfechtbar) ist.

In dem vorliegenden Beitrag kommt es allerdings nicht auf die konkrete Falllösung an, sondern auf die Bewusstmachung der Frage, welche Kriterien mitgemeint sind, wenn der Jurist von der Abgabe einer konkludenten Willenserklärung spricht. Der genannte Fall soll nicht als Anreiz für Rechtsübersetzer zur juristischen Falllösung missverstanden werden. Er dient lediglich zur Verdeutlichung der unter bzw. mit einem juristischen Begriff verbundenen Kriterien, die der Rechtsübersetzer kennen sollte. Im Wörterbuch sind Begriffe wie Handlungswille, Erklärungswille oder Geschäftswille relativ schwierig nachzuschlagen und in ihrer Isoliertheit noch schwieriger zu verstehen, falls man nicht weiß, dass es sich um Komponenten einer Willenserklärung handelt.

5 Gemeinsprachliche und juristische Phraseologismen im Übersetzungsprozess

Vergleicht man die Übersetzung juristischer Phraseologismen mit der Übersetzung gemeinsprachlicher Phraseologismen, so ist - wie bereits angemerkt - festzustellen, dass in der Gemeinsprache für den Muttersprachler auch dann kaum Rezeptionsschwierigkeiten auftreten, wenn er den Ursprung des Phraseologismus nicht kennt. Er hat in seinem mentalen Lexikon gespeichert, was es bedeutet, das Zünglein an der Waage zu sein, etwas auf dem Kerbholz zu haben, oder aber die Flinte ins Korn zu werfen. Die Problematik ergibt sich hier lediglich bei der Äquivalenzfindung in der Zielsprache, also auf der Übertragungsebene, bei der es darauf ankommt, einen möglichst angemessenen Phraseologismus in der Zielsprache zu finden. So wird die Flinte ins Korn werfen im Französischen phraseologisch wiedergegeben durch jeter la manche après la cognée und steinreich sein bedeutet für den Franzosen rouler sur l’or.

Bei den juristischen Phraseologismen ergeben sich demgegenüber sowohl für den Muttersprachler wie für den Fremdsprachenlerner Schwierigkeiten sowohl auf der Rezeptions- wie auf der Übertragungsebene. Auf der Rezeptionsebene wurde bereits darauf hingewiesen, dass die juristischen Ausdrücke für alle juristischen Laien - gleich ob Muttersprachler oder nicht - unverständlich bzw. missverständlich sind und ihr Verständnis nur in Verbindung mit der zugrunde liegenden Rechtsordnung erlernt werden kann und erlernt werden muss.

Auf der Übertragungsebene besteht die Problematik darin, den erkannten wahren Sinn der Information, den sogenannten vouloir dire (Schmidt-König 2005: 120), so zu übermitteln, dass er vom Rezipienten in seiner Sprache in dieser Weise auch verstanden wird. Es handelt sich, kurz gefasst, um die äquivalente Wiedergabe des Begriffs in der Zielsprache, was in letzter Konsequenz auf einen Rechtsvergleich hinausläuft. Um einen solchen Vergleich durchführen zu können, verlangt die überwiegende Mehrheit der beteiligten Wissenschaften die Festlegung eines tertium comparationis, als gemeinsamen Vergleichsmaßstab. Ein Blick in die Übersetzungswissenschaft zeigt, dass man sich generell mit der Definition eines für die Praxis tauglichen tertium comparationis schwer tut, auch wenn die Forderung danach in der Theorie noch weitgehend aufrecht erhalten wird. Ein weiterer Blick in die juristische Übersetzungspraxis offenbart demgegenüber, dass diesem Begriff nicht allzu viel Bedeutung beigemessen werden muss.

Der Übersetzer muss bei der Äquivalenzherstellung den Bedeutungsgehalt der Rechtsregel in der Ausgangssprache juristisch zutreffend erfassen, er muss das Rechtssystem der Zielsprache gut genug kennen, um zu beurteilen, ob in der Zielsprache ein Rechtsinstitut mit äquivalentem oder annähernd äquivalentem Regelungsgehalt existiert, und er muss in der Lage sein, die geeignete Übersetzungsstrategie zu wählen, um den Inhalt der Regelung - unabhängig von bestehender oder nicht bestehender Äquivalenz - zu übermitteln. Es reicht also nicht hin, Phraseologismen wie elterliche Sorge (§1626 BGB) und autorité parentale oder Verstoß gegen die guten Sitten (§138 BGB) und contre les bonnes moeurs nach dem im Wörterbuch gefundenen Begriff zu übersetzen bzw. nach dem Modell des Zufallsgenerators unter der Vielzahl der angebotenen Begriffe einen auszuwählen, sondern es ist vielmehr ein Rechtsvergleich in oben genanntem Sinn durchzuführen. In einem zweiten Schritt empfiehlt sich zur Überprüfung der Angemessenheit der Übersetzung die Methode des verdrehten Wörterbuchs (Schmidt-König 2005: 93), wonach der im deutsch-französischen Wörterbuch gefundene Übersetzungsvorschlag anschließend im französisch-deutschen Wörterbuch nachgeschlagen wird. Der Vergleich der hierbei gefundenen Übersetzungsvorschläge liefert in der Mehrzahl der Fälle zutreffende Anhaltspunkte für eine angemessene Übersetzung, doch ist dies, wie das nachstehend erläuterte Beispiel von Treu und Glauben zeigt, keineswegs zwingend. Diese Methode kann unsicher bzw. irreführend sein, wie gerade im Wortlaut identische, in ihrem Inhalt jedoch verschiedene Rechtsinstitute beweisen (Problematik der „falschen Freunde“, «faux amis»), was anhand des nachstehend aufgezeigten Beispiels von Treu und Glauben ersichtlich wird.

6 Übersetzungsbeispiele deutscher juristischer Phraseologismen ins Französische4

Die dargestellten Zusammenhänge seien nunmehr anhand konkreter Beispiele erläutert.

      Beispiel 1:
  • Elterliche Sorge, Grundsätze (§1626 Abs.1 BGB)

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen“.
  • L’autorité parentale est un ensemble de droits et de devoirs ayant pour finalité l’interêt de l’enfant.“ (Art. 371 al.1 Cc).
Übersetzung: Die elterliche Gewalt umfasst die Rechte und Pflichten, die dem Wohl des Kindes dienen.
Sprachliche Äquivalenz nach dem „verdrehten Wörterbuch“:
Potonnier (Deutsch / Französisch):
Elterliche Gewalt, elterliche Sorge = Autorité parentale (Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes i. S. des §1626 BGB)“.
Potonnier (Französisch / Deutsch):
Autorité parentale = (Cc 371 – 387) elterliche Gewalt (selon le droit allemand actuel): Volles elterliches Erziehungs- und Sorgerecht“.
Fazit:
Schon ein Vergleich des Wortlauts der beiden Vorschriften im BGB und im Cc, der eine gemeinsprachliche Lesart zulässt, sowie eine anschließende Überprüfung mittels des „verdrehten Wörterbuchs“ zeigen, dass ohne weitere Überprüfungen auf funktionaler Ebene elterliche Sorge mit «autorité parentale» übersetzt werden kann, ohne dass Missverständnisse beim französischen Rezipienten auftreten.
     Beispiel 2:
  • Leistung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
  • Les conventions légalement formées tiennent lieu de loi à ceux qui les ont faites.

Elles doivent être exécutées de bonne foi“ (Art. 1134 Cc)
Übersetzung: „Die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen sind für diese verbindlich, soweit sie im Einklang mit den Gesetzen stehen. Sie sind so zu erfüllen, wie Treu und Glauben es gebieten.“ Sprachliche Äquivalenz nach dem „verdrehten Wörterbuch.“ (Wegen der semantischen Nähe der beiden Formulierungen, die Äquivalenz vermuten lässt, wird hier das verdrehte Wörterbuch vor dem Rechtsvergleich herangezogen.)
Potonnier (Deutsch / Französisch):
Treu und Glauben (Begriff des BGB; als solcher im französischen Recht nicht vorhanden)
Potonnier (Französisch / Deutsch):
De bonne foi = ehrlich; in gutem Glauben; gutgläubig; nach Treu und Glauben
Zwischenergebnis:
Der Wortlaut des §242 BGB „Leistungserbringung nach Treu und Glauben und des Art.1134 al.3 «exécutées de bonne foi» weisen eine so enge semantische Nähe auf, dass gegen ein wörtliche Übertragung keine Bedenken zu bestehen scheinen. Es mahnt allerdings zur Vorsicht, dass Potonnier (Deutsch / Französisch) seine Übersetzung mit der Anmerkung versehen hat: „Treu und Glauben: Begriff des BGB; als solcher im französischen Recht nicht vorhanden“ (1997: 1420). Die Ursache für ein mögliches Missverständnis und damit für einen Übersetzungsfehler, könnte damit, so paradox dies erscheinen mag, gerade durch die semantischen Nähe der beiden Vorschriften bedingt sein, die den Anschein von inhaltlicher Identität vermitteln, ohne indes eine solche zu beinhalten. In der Tat handelt es sich hier um einen Fall falscher phraseologischer Freunde, d. h. um „vermeintliche Entsprechungen zwischen Sprachen, die uns zu irrtümlicher Interpretation verleiten“ (Donalies 2009: 41). Um das Ergebnis der weiteren Analyse vorwegzunehmen: § 242 BGB stellt im deutschen Recht eine wichtige, das gesamte Recht beherrschende Generalklausel dar, deren Kommentierung Bände füllt. Art.1134 Cc ist demgegenüber in der französischen Rechtsordnung von bescheidener Bedeutung:
En France la bonne foi a une base textuelle insuffisante, sa définition est incertaine, la jurisprudence dispersée, la doctrine divisée. Certes le concept est en expansion. Mais jusqu’où […]. (Tallon 1994: 6)
Bei der Übersetzung des Phraseologismus von Treu und Glauben ins Französische ist die Formulierung de bonne foi zutreffend, ja unvermeidlich. Um keinen Anlass zu Missverständnissen zu geben, ist der französische Adressat der Übersetzung jedoch auf die essentiellen Bedeutungsunterschiede zwischen dem guten Glauben im deutschen und französischen Recht hinzuweisen.

Mit Hilfe dieser Ausführungen dürfte es gelungen sein, die interdisziplinäre Problematik der Rechtsübersetzung darzulegen und damit die involvierten Wissenschaften, insbesondere die Rechtswissenschaft, von der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit mit Sprach- und Übersetzungswissenschaft zu überzeugen und hierzu zu motivieren: Dies wäre zum Vorteil aller, insbesondere aber der zukünftigen Rechtsübersetzer.


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; 17.01.2013).
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1    So geben Neumann & Licari (2006) in ihrem Werk „Introduction au droit français pour juristes et étudiants en droit germophones“ dem Leser neben einer Einführung in das französische Recht auch Übersetzungshilfen am rechten Rand der Seiten an, was als ein Schritt in die richtige Richtung zu werten ist.

2    Gréciano führt für die Verwendung von Phraseologismen in der Rechtssprache an, dass „Festgeprägtheit“ […] im Rechtsbereich eine tausendjährige Tradition hat. Weltweit bestimmen Rechtsformeln die Gesetzessprache in Wort und Schrift. […] Wie im Mittelalter operieren Gesetzgebungen der Neuzeit mit Phraseologie“ (Gréciano 1999: 4). In Bezug auf die französische Rechtssprache argumentiert Légeais (2011: 11) in demselben Sinn, wenn er anmerkt: „Notre langue juridique recourt plutôt qu’à des mots simples à des expressions (faits justicatifs, excuses attenuantes, excuses absolutaires).“

3    Auf eine Erläuterung und Abgrenzung der beiden Begriffe wird an dieser Stelle verzichtet, da dies zu tief in die juristische Materie führen würde, ohne einen Beitrag zum besseren Verständnis dieser Erörterung zu leisten.


4    Entnommen aus Hudalla (2011: 109ff).